(1) Die Verbandsjugend ist selbstständig und trägt den Namen
"Verbandsjugend im Landesverband Rechter Niederrhein im BDK e.V.".
Sie ist nicht im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz der "Verbandsjugend im Landesverband Rechter Niederrhein im BDK e.V.", im Folgenden auch Verbandsjugend genannt, ist jeweils Sitz des LRN.
(3) Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
(1) Zweck der Verbandsjugend ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendarbeit und der Brauchtumspflege Karneval im Bereich des Landesverband Rechter Niederrhein im BDK e.V.
(2) Die Verbandsjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Verbandsjugend ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Jugendorganisation orientiert sich in seiner Gesamtheit an der freiheitlich demokratischen Grundordnung, ohne religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Bindung.
Die Verbandsjugend steht unter der Schirmherrschaft des Landesverband Rechter Niederrhein im BDK e.V. Die Schirmherrschaft besteht in der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der Verbandsjugend bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des LRN. Der LRN verpflichtet sich, die Schirmherrschaft stets so auszuüben, dass die Selbstständigkeit der Verbandsjugend im Rahmen der LRN-Satzung und Ordnungen gewährleistet bleiben.
Die Aufgaben der Verbandsjugend sind insbesondere:
(a) die Pflege und Erhaltung des Karnevals im überlieferten Brauchtum auf traditions- und landschaftlich gebundener Grundlage;
(b) die Entwicklung der Jugendlichen zu verantwortlichen Staatsbürgern in einem demokratischen Staat;
(c) die Förderung der außerschulischen Jugendbildung (Kinder- und Jugendhilfegesetz - SGB VIII, Kinder- und Jugendförderungsgesetz NRW). Die Verbandsjugend nimmt die Funktion eines Trägers der außerschulischen Jugendbildung wahr und erkennt als solcher die gesetzlichen Förderungsgrundsätze an;
(d) die Durchführung von Veranstaltungen zur sozialen und kulturellen Bildung;
(e) die Förderung internationaler Jugendbegegnungen durch Jugendaustausch und anerkannte Studienfahrten; Förderung der Integration von Migrant/innen.
(f) die Weiterbildung der Jugendleiter und anderer Mitarbeiter in der Jugendbildung, die zur Persönlichkeitsbildung beitragen;
(g) die Vermittlung von Kenntnissen für die zeitgemäße Führung von Jugendgruppen und Jugendorganisationen;
(h) die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden, mit dem Landesjugendring und den Stadt-/Kreisjugendringen, dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der Karnevalsjugend NRW und entsprechenden Verbänden und Organen des BDK.
(1) Mitglied der Verbandsjugend sind alle Jugendorganisationen der Mitgliedsgesellschaften des LRN, die sich verpflichten, den Zweck der Verbandsjugend zu fördern.
(2) Fördermitglieder können Organisationen, Institutionen, Firmen und Einzelpersonen werden, die die Ziele der Verbandsjugend ideell und/oder finanziell unterstützen.
Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des LRN.
Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des LRN.
(1) Zur Durchführung der Aufgabe der Verbandsjugend werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Haushaltsmittel werden im Rahmen des Haushaltsplanes des LRN auf Grund des Haushaltsplans der Verbandsjugend zur Verfügung gestellt. Die Höhe dieser Haushaltsmittel legt das Präsidium fest und teilt die Höhe rechtzeitig dem Jugendvorstand schriftlich mit. Die Höhe muss mindestens ein Zehntel der Vereinsbeiträge betragen.
(3) Weitere Mittel werden durch zweckgebundene Zuwendungen und Spenden aufgebracht. Allgemeine Spenden für die „Jugendarbeit des LRN“ fließen der Verbandsjugend im vollem Umfang zu.
(4) Die finanziellen Mittel dürfen nur für die in dieser Ordnung festgelegten Aufgaben verwendet werden.
Organe der Verbandsjugend sind
(1) die Jugendversammlung
(2) der Jugendvorstand.
(1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Verbandsjugend.
(2) Die Jugendversammlung besteht aus
1. den Mitgliedern der Verbandsjugend;
2. dem Jugendvorstand.
(3) Der Jugendversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten der Verbandsjugend zu, soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen ist.
(4) Der Entscheidung der Jugendversammlung unterliegen insbesondere
(a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Jugendversammlung;
(b) die Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/innen;
(c) die Entlastung des Jugendvorstandes;
(d) die Wahl des Jugendvorstandes;
(e) Beschlüsse über Anträge;
(f) Beschlüsse über die Verwendung Finanzmittel der Jugend;
(g) Verabschiedung von Richtlinien für die Jugendarbeit;
(5) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Jugendvorstandes und der Organe des LRN fallen, kann die Jugendversammlung Empfehlungen an die Organe beschließen.
(6) Über die Jugendversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden/von der Vorsitzende und vom Schriftführer/von der Schriftführerin oder von einer vom Vorstand bestimmten (ggf. externen) Personen zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
(a) Ort und Zeit der Jugendversammlung;
(b) Leitung der Jugendversammlung;
(c) die Zahl der erschienenen Mitglieder;
(d) die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder;
(e) die Tagesordnung;
(f) die einzelnen Abstimmungsergebnisse;
(g) die Art der Abstimmung.
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Jugendversammlung statt und zwar zeitnah vor der ordentlichen LRN-Hauptversammlung. Sie ist vom Jugendvorstand mindestens vier Wochen vorher durch Einladungsschreiben an alle Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Jugendvorstand fest.
(3) Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor der Jugendversammlung dem Jugendvorstand schriftlich und begründet einzureichen.
Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des LRN.
Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des LRN.
(1) In der Jugendversammlung sind die gewählten oder delegierten Vereinsjugendleiter/-innen bzw. deren Stellvertreter/innen der Vereinsjugendorganisationen (mit einer Stimme je Mitgliedsgesellschaft des LRN) stimmberechtigt. Die Jugendvertretungen der Stadtausschüsse üben das Stimmrecht der Ihnen angeschlossenen Vereine aus, sofern sie es nicht selbst ausüben wollen.
(2) Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Anwesenheit ist zu gestatten.
Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des LRN.
(1) Dem Jugendvorstand gehören an:
(a) der Vorsitzende / die Vorsitzende;
(b) der/die Kassierer/in
(c) der/die Schriftführer/in;
(d) einem oder mehreren JugendvertreterInnen, der oder die mit bestimmten Aufgaben betraut werden kann bzw. werden können.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzender/Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Beide müssen daher bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über einen von der Jugendversammlung festzulegenden Betrag sind für die Jugendabteilung nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Jugendvorstandes vorliegt.
(3) Der/Die Vorsitzender/Vorsitzende der Verbandsjugend gehört dem Präsidium des LRN mit Sitz- und Stimmrecht an und vertritt dort die Verbandsjugend. Im Falle der Verhinderung nimmt der/die Stellvertreter/in, der/die vom Jugendvorstand bestimmt worden ist, dieses Recht wahr.
(4) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Verbandsjugendversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Wahlen sollen im gleichen Jahr stattfinden, in dem auch das Präsidium des LRN gewählt wird. Sollte dies in einer Legislaturperiode nicht gegeben sein, so findet eine Anpassung an den Wahlrhythmus des LRN statt.
(6) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Jugendvorstandes aus, dann ist in der nächsten Jugendversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich kann der Jugendvorstand eine andere Person kommissarisch mit der Wahrnehmung des Geschäftsbereiches des Ausgeschiedenen/der Ausgeschiedenen beauftragen.
(7) Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Der/Die Vorsitzender/Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein/ihr Stellvertreter/in beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
(8) Der Jugendvorstand ist für alle Angelegenheiten der Verbandsjugend zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Verbandsjugend übertragen sind.
Er hat insbesondere nachfolgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Jugendversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(b) Ausführung von Beschlüssen der Verbandsjugendversammlung;
(c) Vorbereitung des Haushaltsjahres, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes;
(d) Aufrechterhaltung und Organisation des (Jugend-)Verbandslebens.
(e) Aufgaben, die von einem Organ des LRN übertragen wurden
(f) Vertretung der Jugend in den Organen des LRN
Die Kassenprüfung der Verbandsjugend erfolgt durch die Kassenprüfer/innen des LRN.
Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des LRN.
(1) Die Auflösung der Verbandsjugend kann nur in einer Jugendversammlung mit der in § 7 (6) der Satzung des LRN festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Die Verbandsjugendversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3) Sofern die Verbandsjugendversammlung nicht anderes beschließt, sind der / die Jugendvorsitzende(r) und der Kassenwart die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Verbandsjugend oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Verbandsjugend an den Landesverband Rechter Niederrhein e.V. mit Sitz in Duisburg. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Diese Ordnung wurde auf der Gründungsversammlung der Verbandsjugend des LRN am 20.2.2010 verabschiedet.